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LAG Hamm, 26.06.1986 - 10 Sa 133/86 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit der Kündigungsfrist; Tarifliche Kündigungsfrist; Kündigungsfrist; Tarifvertrag
Verfahrensgang
- ArbG Münster, 07.11.1985 - 2 Ca 96/85
- LAG Hamm, 26.06.1986 - 10 Sa 133/86
- BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
Arbeiter/Angestellte
Auszug aus LAG Hamm, 26.06.1986 - 10 Sa 133/86
Die unterschiedlichen tariflichen Kündigungsfristen für ältere Angestellte und Arbeiter des Baugewerbes können trotz bestehender Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG bis zur Bauregelung weiter angewandt werden, zumal sie von den Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.1982 1 BvL 16/75 = BVerfGE 62, 256 wieder in Kraft gesetzt worden sind.
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 1986 - 10 Sa 133/86 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft.das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 1986 - 10 Sa 133/86 - insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu 1) betrifft und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 7. November 1985 - 2 Ca 96/85 - festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27. Dezember 1984 nicht zum 31. Januar 1985, sondern erst zum 30. Juni 1985 beendet worden ist.